[ Auszug: Ist unter den Parteien nichts darüber vereinbart, wer den Maklerlohn
bezahlen soll, so ist er in Ermangelung eines abweichenden Ortsgebrauchs
von jeder Partei ... ]
[ Erstes Buch Handelsstand(HGB) ] [ Zweites Buch Handelsgesellschaften und stille Gesellschaft(HGB) ] [ Drittes Buch Handelsbücher(HGB) ] [ Viertes Buch Handelsgeschäfte(HGB) ] [ Fünftes Buch Seehandel(HGB) ]